Satzung des Freundeskreis Indien e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Indien " Er hat seinen Sitz in Lengerich, Landkreis Steinfurt.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Der Freundeskreis Indien verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von kranken und behinderten Kindern und Waisenkindern in Kinderheimen und Waisenhäusern in Indien.

3) Der Verein will durch finanzielle Hilfe die Arbeit dieser Einrichtungen unterstützen. Für diesen Zweck sollen neben den zu erhebenden Mitgliedsbeiträgen Spenden gesammelt werden.

4) Der Vorstand des Vereins (§§ 4, 6) arbeitet ehrenamtlich und ohne Entschädigung.


§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann werden jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jeder rechtsfähige Verein und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2) Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe die Mitglieder selbst bestimmen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 20,00 Euro. Erfolgt die Beitragszahlung durch eine einmalige Zahlung, sollte sie im ersten Halbjahr eines Jahres erfolgen. Der Mindestbeitrag kann von der Mitgliederversammlung abgeändert werden.

3) Der Austritt ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

4) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins nach außen erheblich schädigt, dem Zwecke des Vereins außerhalb seiner Organe entgegen wirkt oder seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

5) Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung über ein Jahr im Verzug, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.


§ 4 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt.

3) In Eilfällen kann der Vorstand im Rahmen beschlossener Grundsätze der Mitgliederversammlung über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheiden. Diese Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Falls der Vorstand keine Einstimmigkeit über die Verwendung der Mittel erreichen kann, wird die Entscheidung von der nächsten Mitgliederversammlung getroffen.


§ 5 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt in jedem Jahr in der ersten Sitzung zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Kassenprüfern. Diese prüfen den Eingang der Beiträge, Spenden und kontrollieren die zweckentsprechende Verwendung der vereinnahmten Mittel.

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung vorzulegen.


§ 6 Beschlüsse

1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf „ja" oder „nein" lautenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

3) Im Falle der Auflösung des Vereins, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung ist in § 8 dieser Satzung geregelt.


§ 7 Niederschriften

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.


§ 8 Auflösung des Vereins

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der katholischen Pfarrgemeinde St. Margareta zu. Diese hat es zweckgebunden für Kinderheime in Indien zu verwenden.


Lengerich, 26.4.2006